📌 Medikamentenversorgung keine Betreueraufgabe

Erneut hat ein Sozialgericht festgestellt, dass rechtliche Betreuung keine tatsächlichen Handlungen im Alltag sind sondern die Ausübung von Rechten.

Assistenzleistungen gem. SGB und nicht tatsächliche Betreueraufgabe sind danach:

„- das rechtzeitige Bestellen der Verordnungen beim Arzt inklusive erforderlicher Zusatzdokumente wie zum Beispiel Entlassungsbericht, Medikamentenpläne, und Berichte, Laborwerte, Schemata etc.

– die Prüfung der Verordnungen, gegebenenfalls Änderung und/oder Neuanforderung beim verordnenden Arzt

– das Bearbeiten und Ausfüllen der Verordnungen. Einholen der Kundenunterschrift

– das Einreichen der Verordnungen beim Kostenträger

– das Prüfen des Medikamenten- und/oder Verbandstoffbestands, zeitnahe Bestellung von Rezepten beim Arzt, die Übermittlung an die Apotheke, sowie die Entgegennahme und Weitergabe an den/die Kunden.

– Sowie Porto- und Versandkosten von Ärzten und zu den jeweiligen Kostenträger.“
SG Lüneburg, Urteil vom 11.09.2024, S 38 SO 73/20:

Leitsätze (von Guy Walther)

1. Aufgaben im Vorfeld zur Medikamentengabe wie das Beschaffen von Medikamenten, deren Verwahren sowie die Bestandsprüfung, können solche der einfach (kompensatorischen) Assistenz nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB IX zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlich verordneten Leistungen sein, wenn der oder die Betroffene nicht in der Lage ist, diese Aufgaben selbständig zu erledigen.

2. Die Leistungsberechtigte kann nicht darauf verwiesen werden, ihre gesetzliche Betreuerin habe diese Tätigkeiten im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe „Gesundheitssorge“ mit zu erledigen, da es vorliegend nicht um die Ausübung von Rechten, sondern um tatsächliche Handlungen im Alltag geht, für die es keiner rechtlichen Betreuung und auch keiner Person bedarf, die für die rechtliche Betreuung qualifiziert ist.
Hier das Urteil:

www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/SGLueneburg.pdf

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