Irrigerweise glauben manche noch immer, dass die gerichtliche Vertretung durch den rechtlichen Betreuer auch in Strafsachen gilt. Selbst bei Betreuung im Aufgabenbereich Ämter- und Behördenangelegenheiten ist ein Verteidiger beizuordnen. „Leider sperren sich zudem noch viele Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte vor der Erkenntnis notwendiger Verteidigung bei Betreuungsfällen. Jene, die es erkennen wollen die Beiordnung trotzdem oft verzögern, um der Staatskasse Kosten zu sparen – zum Nachteil der Beschuldigten. Aber spätestens in der Beschwerde wird einem das Landgericht Recht geben und den Verteidiger beiordnen.“
Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld, erklärt hier für Betreuerinnen und Betreuer, und natürlich für die Betreuten, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/pflichtverteidiger-bei-gesetzlicher-betreuung-unfaehigkeit-zur-selbstverteidigung_162918.html