FĂŒr vorlĂ€ufig registrierte Betreuer/innen, welche vor dem 1. Januar 2023 weniger als drei Jahre als solche tĂ€tig waren, lĂ€uft zum 30. Juni 2025 die vorlĂ€ufige Registrierung aus. Bis dahin ist der Stammbehörde die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, muss die Stammbehörde die Registrierung widerrufen.
đâ§ 32 BtOG – Registrierung von bereits tĂ€tigen beruflichen Betreuern; vorlĂ€ufige Registrierung
(2) Bei Personen, die zum 1.Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmĂ€Ăig Betreuungen gefĂŒhrt haben, ist davon auszugehen, dass sie ĂŒber die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde verfĂŒgen. Alle ĂŒbrigen bereits vor dem 1.Januar 2023 beruflich tĂ€tigen Betreuer haben bis zum 30. Juni 2025 ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat die Behörde die Registrierung entsprechend § 27 zu widerrufen.â
đ Synopse BtOG zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I, S. 882), geĂ€ndert durch Gesetz vom 26.6.2022 (BGBl. I S. 959) Art. 9 – Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bei Betreuer/innen-Weiterbildung können Berufsbetreuer/innen, die vorlĂ€ufig registriert sind, den gesamten Sachkundelehrgang bzw. alle noch benötigten Module der Sachkunde bis zum Stichtag im nĂ€chsten Jahr abschlieĂen. https://betreuer-weiterbildung.de/sachkundelehrgang-berufsbetreuer-in/
GemÀà unserer anerkannten Lehrgangs- und PrĂŒfungsordnung können wir auch Teilnehmer/innen zu den ModulprĂŒfungen zulassen, welche die Teilnahme an anderen anerkannten Seminaren von Drittanbietern nachweisen können. Die Anerkennung von Fremdnachweisen muss im Vorfeld der PrĂŒfung bei Betreuer/innen-Weiterbildung beantragt werden. Die Fremdnachweise mĂŒssen belegen, dass diese in Umfang und Inhalt zu 80% sowie hinsichtlich der Qualifizierung der Dozent/innen mit den Vorgaben der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) ĂŒbereinstimmen.