📌 BGH: Berechnung der Elternunterhalts

Wann müssen Kinder zahlen, wenn Rente und Pflegeversicherung der hilfsbedürftigen Eltern zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen?

Wenn Pflegebedürftige ihre Heimkosten nicht selbst tragen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Aber es holt es sich das Geld zumindest teilweise von den unterhaltspflichtigen Familienmitgliedern zurück. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurden schon 2019 viele betroffene Kinder pflegebedürftiger Eltern entlastet. Es muss nur noch Unterhalt zahlen, wer mehr als 100.000 € brutto pro Jahr verdient.

In dem verhandelten Fall verfügte der Sohn einer Pflegeheimbewohnerin über ein Jahreseinkommen von 133.000 € brutto. Der Sozialhilfeträger verlangte von dem Mann die Zahlung von Elternunterhalt für seine pflegebedürftige Mutter. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Unterhaltspflicht mit Verweis auf sein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen verneint. Der Mindestselbstbehalt, der dem unterhaltspflichtigen Sohn als notwendiger Eigenbedarf zu belassen sei, müsse sich an dem Nettobetrag orientieren, der sich aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € abzüglich der Steuern und Sozialabgaben errechne. Daher sei von einem Selbstbehalt von 5000 € für Alleinstehende und ein Familienselbstbehalt von 9000 € für Verheiratete auszugehen. Der verheiratete Mann hatte Nettoeinkünfte von rund 5400 € bis

6200 € und müsse daher keinen Elternunterhalt zahlen.

Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anders: Der vom OLG berechnete Mindestselbstbehalts sei nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht gerechtfertigt. Ein so hoher Selbstbehalt führe dazu, dass die Grenze von 100.000 € Jahreseinkommen für den Elternunterhalt erheblich erhöht würde.

Der BGH stellte zudem klar, dass die in Leitlinien einiger OLG seit 2019 berechneten Mindestselbsthalte – zuletzt 2650 € für 2024 – derzeit rechtlich unbedenklich sind. Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetzes sei es angemessen, „dem Unterhaltspflichtigen einen über die Hälfte hinausgehenden Anteil – etwa 70 % – des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich zu belassen.“

BGH: Beschluss des XII. Zivilsenats vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=139862&anz=1202&pos=9