📌 Verordnung von Krankentransporten/Entlassmanagement

Seit 29.März 2024 dürfen Krankenhäuser Krankenfahrten nicht nur im Entlassmanagement (1), sondern auch bei tagesstationärer Behandlung verordnen (2).

Voraussetzung ist, dass die Person einen bestimmten Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis hat. Eine Genehmigung der Fahrt durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich.

Krankenfahrten/Entlassmanagement

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Krankentransport-Richtlinie entsprechend angepasst; der Beschluss ist Ende März in Kraft getreten. KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft haben parallel vereinbart, dass Krankenhäuser dauerhaft das vertragsärztliche Formular 4 Verordnung einer Krankenbeförderung nutzen dürfen.

Nur bei bestimmten Personen:

Klinikärzte dürfen eine Krankenfahrt bei tagesstationärer Behandlung allerdings nur für Versicherte verordnen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vorlegen. Möglich ist dies außerdem bei Personen mit Einstufungsbescheid (gemäß SGB XI) in den Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Personen mit Pflegegrad 3, die wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. In allen diesen Fällen ist keine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Rahmenvertrag Entlassmanagement:

Auch der Rahmenvertrag Entlassmanagement wurde geändert und ist in aktualisierter Form seit 1. Juli 2024 in Kraft.

(1) Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Absatz 1a SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement) in der Fassung der 12. Änderungsvereinbarung vom 03.06.2024 – Inkrafttreten zum 01.07.2024:

https://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvertrag_Entlassmanagement.pdf

(2) Krankentransport-Richtlinie (KT-RL)

Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V – KT-RL

Die Richtlinie regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten, insbesondere deren Voraussetzungen, die Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen und die Auswahl des erforderlichen Beförderungsmittels.

In Kraft getreten am 29. März 2024:

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3417/KT-RL_2024-01-18_iK-2024-03-29.pdf

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