Steuererklärung: Aufgabe der Betreuer/in?

Strittig war, ob Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer Steuererklärungen für ihre Betreuten anfertigen dürfen oder gemäß einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf von 2008 dies grundsätzlich den in § 3 StBerG genannten Berufen (z.B. Steuerberater/innen, Rechtsanwält/innen) zu überlassen ist. Unstrittig war und ist dagegen, dass Betreuer/innen als rechtliche Vertreter/innen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich eine umfassende Pflicht haben, die steuerlichen Verpflichtungen ihrer Betreuten zu erfüllen.

Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19.07.2023 (XII ZB 115/23) entschieden und Klarheit geschaffen:

Betreuer/innen mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge haben regelmäßig auch die steuerrechtlichen Angelegenheiten ihrer Betreuten zu erledigen und nach § 4 Nr. 4 StBerG sind sie als „Verwalter des Vermögens“ berechtigt, den Betreuten Hilfestellung bei deren Steuererklärung zu geben. Sie sind somit zur Abgabe und gegebenenfalls auch zur Berichtigung von Steuererklärungen verpflichtet und berechtigt.

2. Eine Übertragung an einen Dritten kann nicht erfolgen, wenn für Betreuer/innen mit dem Aufgabenbereich Vermögensverwaltung die Erledigung „leistbar“ ist („einfache Steuererklärung“).

3. Für eine Tätigkeit dürfen gem. § 1877 Abs. 3 BGB (neu) Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn ein/e andere/r Betreuer/in für die Tätigkeit aufgrund des Umfangs oder der Komplexität fremde (fachliche) Hilfe in Anspruch genommen hätte.

In dem o.g. Fall – so der BGH – waren nur Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente bezogen wurden und lediglich Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. Dies sei für Betreuer/inne mit dem Aufgabenbereich Vermögensverwaltung „leistbar“ und eine Übertragung an Dritte nicht berechtigt. Eine gesonderte Pauschale nach § 1877 Abs. 3 BGB kann daher nicht gewährt werden.

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