Seit langem ist unter Berufsbetreuer/innen die Frage strittig, ob und welche Tätigkeiten nun an externe Dienstleister delegiert werden können und dürfen. Besonders die teilweise sehr komplizierten und aufwändigen Beihilfe-, Kranken- und Pflegekostenabrechnungen und die Delegation dieser Tätigkeiten an Beihilfeberater (z.B. MEDIRENTA) geraten dabei immer wieder ins Visier. So hat z.B. das Landgericht Berlin am 26.01.2022 (Az.: 8 S 15/21) eine Betreuerin verurteilt, an einen Betreuten Schadensersatz zu zahlen. Das Landgericht bemängelte u.a., dass die Betreuerin den Betreuten nicht darüber informiert habe, dass es grundsätzlich ihre Aufgabe ist, Beihilfenanträge zu stellen.
Das neue Betreuungsrecht (seit 01.01.2023) schafft hier mehr Klarheit, denn das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten steht nun im Vordergrund. Daher können (und sollten) Betreuer/innen jetzt bei der Delegation von komplexen Aufgaben mithilfe der Dokumentation den Willen des/der Betreuten nachweisen, dass dies auch mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Betreuten gem. § 1821 Abs. 2 BGB geschehen ist.
Es spricht also nichts (mehr) dagegen, externe Dienstleister zu beauftragen. Im Gegenteil: gerade beispielsweise die Übertragung komplizierter Abrechnungen zu Beihilfe-, Kranken- und Pflegekosten an einen hochspezialisierten Anbieter wie MEDIRENTA, kann potenziellen Vermögensschäden zulasten der Betreuten verhindern.
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