Verfahrenspfleger/innen vertreten die Interessen der Betroffenen im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (z.B. bei der Betreuerbestellung oder einer Unterbringung) – sie stellen Anträge, können Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Verfahrenspfleger/innen stehen unterstützend „rechtlich neben“ den Betroffenen, während diese weiterhin verfahrensfähig bleiben (zur Unterscheidung: Rechtliche Betreuer können hingegen stellvertretend arbeiten).
Bei ihrer Tätigkeit sind Verfahrenspfleger/innen weder durch das Gericht noch die Betroffenen weisungsgebunden: ausschlaggebend sind nur die „objektiven Interessen“ der Betroffenen.
Bestellt werden Verfahrenspfleger/innen direkt durch das Amtsgericht und jeweils zeitlich begrenzt für die Dauer des Verfahrens.
Was sind die Aufgaben eines Verfahrenspflegers/einer Verfahrenspflegerin?
Verfahrenspfleger/innen…
• wahren die objektiven Interessen der Betroffenen
• legen Anliegen der Betroffenen dar (wenn diese dazu selbst
nicht in der Lage sind)
• erklären den Betroffenen Abläufe des Verfahrens und rechtliche Aspekte
• informieren das Gericht über die Wünsche der Betroffenen
• fungieren als Kontrollinstanz zwischen Gericht und Ärzten (z.B. Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung)
• fungieren als Kontrollinstanz hinsichtlich der Nutzung von Hilfemaßnahmen
• legen Rechtsmittel ein
• stellen Anträge
Außerdem…
• können sie: das Aussageverweigerungsrecht in Anspruch nehmen, Beschwerde gegen Urteile einlegen
und
• müssen sie: Vorgaben zum Datenschutz einhalten, der Dokumentationspflicht nachkommen
Lohnt sich das?
Die Vergütung eines Verfahrenspflegers/einer Verfahrenspflegerin liegt – abhängig von der Qualifikation – bei stündlich 23 – 39 € und wird in der Regel vom Staat bezahlt. Zudem ist die Zahl der
Verfahrenspflegschaften erheblich angestiegen, sodass bei ca. einem Drittel davon mittlerweile nicht-anwaltliche Verfahrenspfleger/innen bestellt werden.
Wie werde ich Verfahrenspfleger/in?
Ihre schriftliche Bewerbung mitsamt aller für die Tätigkeit relevanten Qualifikationen (diese haben Auswirkungen auf die Vergütungshöhe) reichen Sie in Papierform meist direkt bei Gericht ein.
Rechtlich gibt es für Verfahrenspfleger/innen keine verpflichtende Ausbildung, allerdings erfordert eine fachgerechte und kompetente Ausübung dieser Tätigkeit gute Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Recht. Da in Verfahren, welche Freiheitsentziehungen bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen [FEM] betreffen, gerade ein überfälliges Umdenken erfolgte, empfiehlt sich zudem eine nähere Auseinandersetzung mit entsprechenden Alternativen: Das Projekt ReduFix, der Werdenfelser Weg und die Evidenzbasierte Praxisleitlinie FEM [Wittener Modell] haben zum Ziel, freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege zu reduzieren.
Interesse geweckt, aber (noch) nicht qualifiziert?
Betreuer/innen-Weiterbildung bietet seit bereits 20 Jahren erfolgreich Fort- und Weiterbildungen an, darunter der
🔷 Zertifikatslehrgang „Verfahrenspfleger/in“:
An 4 Seminartagen vermitteln Ihnen hochqualifizierte und fachspezifische Dozent/innen praxisnah die notwendigen Grundkenntnisse zu den Aufgaben im Betreuungsverfahren, bei der Genehmigung von medizinischen und pflegerischen Maßnahmen sowie im Bereich Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten.
Besonderer Schwerpunkt des Lehrgangs ist es, den Verfahrenspfleger/die Verfahrenspflegerin für eine Schlüsselrolle bei der Minimierung freiheitsentziehender Maßnahmen zu qualifizieren.