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Modul 9 – Sachkunde Berufsbetreuer/in: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis
Start: 2x im Jahr (Einzeltermine) | 09:15 – 17:00 Uhr | Online
Teilnahmegebühr
1.079,00 €
Sachkundelehrgänge, -module & -einzelseminare von Betreuer/innen-Weiterbildung
Betreuer/innen-Weiterbildung bietet seit 1999 – mit bisher über 2.600 Lehrgängen und Einzelveranstaltungen – Sachkunde vermittelnde Weiterbildungen für Berufs-, Vereins- und Behördenbetreuer/innen an. Bereits seit dem 01.07.2022 veranstalten wir Lehrgänge, Module und Lehrveranstaltungen, welche nach Inhalt, Umfang, Form und Qualität den Vorschriften des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und der Anlage zur BtRegV (Curriculum) entsprechen und daher gemäß § 7 I, III BtRegV als Nachweis von den Stammbehörden anerkannt werden.
Offiziell zertifiziert und bundesweit anerkannt (gem. § 8 BtRegV) durch das Landesbetreuungsamt (LWL) sind die Sachkundelehrgänge, -module und -seminare von Betreuer/innen-Weiterbildung seit Beginn des Jahres 2023.
Betreuer/innen - Nachweis der Qualifikation
Diese notwendige Qualifikation der Betreuer/innen gemäß Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) ist mit dem Registrierungsantrag (§§ 23, 24 BtOG, § 13 BtRegV) vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. ab dem 01.01.2023, bis spätestens zum 30.06.2023 (für bereits tätige Berufsbetreuer/innen), bei der Stammbehörde (§ 2 BtOG) nachzuweisen:
• Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 24 Abs. 2 BtOG, §§ 2, 12 BtRegV) – Feststellung der persönlichen Eignung durch ein persönliches Gespräch mit der Stammbehörde (§ 24 Abs. 2 BtOG)
• Eigene Erklärungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 – 4 BtOG) zum einwandfreien Leumund (§§ 23 Abs. 2, 24 BtOG) und Vorlage von Führungszeugnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BtOG) und Schuldnerauskunft (§ 24 Abs. 1. Nr. 2 BtOG)
• Einen Berufshaftpflichtversicherungsnachweis (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG, § 10 BtRegV)
• Eine Erklärung über die Organisationsstruktur und eine Liste der geführten Betreuungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 BtOG, § 11 BtRegV)
• Ein Beschluss nach § 286 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung – falls vorhanden (§ 32 Abs. 1 BtOG)
• Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Sachkunde (§§ 23 Abs 1. Nr. 2., Abs. 3, 24 Abs. 1 Nr. 5 BtOG, §§ 3 – 9, 15 BtRegV) – können von bereits tätigen Berufsbetreuer/innen bis spätestens zum 30.06.2025 nachgereicht werden (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BtOG); dies erübrigt sich bei Berufsbetreuer/innen, welche bereits vor dem 01.01.2020 tätig waren (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BtOG)
Die erforderliche Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde (§ 23 Abs. 3 BtOG, § 3 BtRegV, Anlage zur BtRegV (Curriculum)) umfasst folgende Kenntnisse, einschließlich der Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:
1. Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen der Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Voraussetzungen für Freiheitsentziehungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,
2. Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, insbesondere Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungsmöglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähigkeit, Anforderungen an und Rechtsfolgen von Patientenverfügungen, Möglichkeiten der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen und
3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge, insbesondere über die Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts, der Haftung, der Vermögensverwaltung und der Schuldenregulierung.
4. Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu
a) Grundlagen und Umfang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch,
b) Sozialleistungsansprüchen nach dem Fünften, Sechsten und Elften Sozialgesetzbuch,
c) Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen unter Beachtung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten und
5. Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis, insbesondere zu
a) Teilhabeleistungen vor allem nach dem Neunten Sozialgesetzbuch,
b) Pflegeleistungen in Kombination mit anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und
c) Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken
6. Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in der Praxis und
7. betreuungsspezifische Kommunikation und Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Betreuer/innen - Nachweis der Sachkunde
Berufsbetreuer/innen, welche nach dem 01. Januar 2020 mit ihrer Tätigkeit begonnen haben bzw. beginnen wollen, müssen bei der Registrierung ihre Sachkunde (§ 23 BtOG i. V. m. BtRegV) nachweisen. Die Sachkunde kann auf verschiedene Art und Weise nachgewiesen werden:
1. Befähigung zum Richteramt (§ 7 Abs. 6 BtRegV)
2. Erfolgreicher Abschluss des Studiums der Sozipalpädagogik oder der Sozialen Arbeit (§ 7 Abs. 6 BtRegV)
3. Anerkannter Abschluss (Zeugnis) eines von einer Hochschule angebotenen Studiengangs, wenn dieser die erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Nr. 1 – 3 BtRegV vermittelt bzw. von einer Hochschule oder in Kooperation mit einer Hochschule angebotenen Aus- und Weiterbildungsganges der die konkreten Inhalte nach § 3 BtRegV und der Anlage zur BtRegV (Curriculum) vermittelt (§ 5 BtRegV)
4. Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über nicht anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge wenn diese den Erwerb aller Kenntnisse nach § 3 BtRegV belegen und nach Inhalt und Umfang den Sachkundelehrgängen gem. § 6 Abs. 2 und der Anlage zur BtRegV (Curriculum) im Wesentlichen gleichen (§ 7 Ab. 1 BtRegV)
5. Nachweis der Kenntnisse nach § 3 BtRegV in Teilbereichen zuzüglich Nachweises des erfolgreichen Abschlusses eines oder mehrerer Module eines anerkannten Sachkundelehrgangs oder eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs (§ 7 Abs. 2 BtRegV, Anlage zur BtRegV (Curriculum))
6. Die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen; Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen als beruflicher Betreuer/in: siehe § 9 BtRegV
7. Die Stammbehörde kann nach Antrag und begründeter Einzelfallentscheidung anerkennen: Nachweis über Teilbereiche der Kenntnisse nach § 3 BtRegV und mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Nachweis nach § 3 Abs. 2 BtRegV im Wesentlichen gleichen oder eine entsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer/in (§ 7 Abs. 5 BtRegV)
8. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs (§§ 6, 8 Abs. 1 BtRegV, Anlage zur BtRegV (Curriculum)
Die Stammbehörde entscheidet auf Antrag bereits vor dem Registrierungsantrag durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit die Nachweise durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden können und welche Teile des Sachkundelehrgangs noch fehlen (§ 7 Abs. 4 BtRegV).
Der Sachkundelehrgang
Ein Sachkundelehrgang besteht aus den in der Anlage zur BtRegV (Curriculum) aufgeführten 11 Modulen. Die in den Modulen vorgesehenen Inhalte werden in Lehrveranstaltungen vermittelt, die in Präsenz oder online durchgeführt werden und praktische Übungen umfassen. Der Umfang eines gesamten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden, einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit, Selbstlernphasen und Prüfungen. Die einzelnen Module müssen mindestens die in Spalte 3 der Anlage zur BtRegV (Curriculum) aufgeführten Zeitstunden umfassen. Jedes Modul endet mit einer Prüfung, deren Bestehen den erfolgreichen Abschluss des Moduls bedingt.
Anerkennung von Sachkundelehrgängen
Zur Anerkennung der Sachkundelehrgänge ab 01.01.2023 müssen die Anbieter bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen (§ 8 BtRegV, Anlage zur BtRegV [Curriculum]). Diese betreffen:
• Inhalt, Form und Umfang der Sachkundemodule
• Qualifizierung der Lehrkräfte
• Ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfungsverfahrens (Prüfungsordnung)
• Finanzierungsplanung zur finanziellen Absicherung der Lehrgänge und nachvollziehbare Lehrgangskosten
Vor dem 01.01.2023 erworbene Zeugnisse oder sonstige Nachweise über zwangsläufig noch nicht anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge sind als Nachweise von der Stammbehörde anzuerkennen, wenn diese den Erwerb der Kenntnisse nach § 3 BtRegV belegen und nach Inhalt und Umfang den Sachkundelehrgängen gem. § 6 Abs. 2 und der Anlage zur BtRegV (Curriculum) im Wesentlichen gleichen (§ 7 Ab. 1 BtRegV).
„Inhalt und Umfang“ meint nicht der „Form“ nach – was bedeutet, dass z.B. für die Anerkennung dieser Nachweise keine Prüfung notwendig ist.
Modul 9 – Sozialrecht 2: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis
Umfang: 60 UE / 45 Std. = 5 Seminare + Prüfung
M 9.1 – Sozialrecht 2.1: Teilhabeleistungen nach dem SGB
Seminar – 1 Tag (8 UE / 6 Std.)
Die Verwirklichung eines einheitlichen, umfassenden und trägerübergreifenden
Teilhabeanspruchs ist eines der Ziele, die die Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) erzielen sollte. Da der Gesetzgeber an den Strukturen des gegliederten Systems mit unterschiedlichen Rehabilitationsträgern mit eigenen Zielsetzungen festgehalten hat, blieb der Grundkonflikt „Welcher Reha-Träger muss leisten“ bestehen.
Zudem blieb es beim Vorbehalt abweichender Regelungen in den speziellen Leistungsgesetzen für die einzelnen Träger gegenüber den allgemein geltenden Regelungen des SGB IX. Das macht die Beratung bzw. Feststellung der Teilhabebedarfe nicht einfacher, denn jede Mitarbeiterin der sieben Reha-Träger, jeder Mitarbeiter der Ansprechstelle beim Träger wie auch die EGH-Fachkräfte können sich nicht nur auf „ihr“ Leistungsgesetz beschränken.
Betreuer/innen benötigen daher einen guten und rechtssichere Überblick, welche Leistungspflichten und -voraussetzungen in den einzelnen Sozialgesetzbüchern gelten.
Dozent/in: Edith Sonntag
M 9.2 – Sozialrecht 2.2: Leistungsformen der Eingliederungshilfe
Seminar – 1 Tag (8 UE / 6 Std.)
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen: Grundlagen der Eingliederungshilfe nach SGB IX (BTHG) und SGB VIII
Die Eingliederungshilfe (EGH) für Menschen mit Behinderung befindet sich im Umbruch: Nach Verabschiedung des BTHG nimmt die Eingliederungshilfe neue Strukturen an. Deutlich erhöhte Vermögensfreigrenzen, umfassende Neuregelungen für das Gesamtplanverfahren und die Bedarfsermittlung verändern die bisherigen Regelungen, während bewährte Rahmenbedingungen weiter gelten.
Im Seminar werden die rechtssystematischen Grundlagen der Eingliederungshilfe (EGH)
und ein Ausblick auf weitere Reformen dargestellt.
Dozent/in: Edith Sonntag
M 9.3 – Sozialrecht 2.3: Besondere Wohnformen und ambulante betreute Wohngemeinschaften
Seminar – 1 Tag (8 UE / 6 Std.)
Spätestens seit der Einführung des BTHG im Jahr 2020 sind Besondere Wohnformen in aller Munde. Für Bewohnerinnen und Bewohner einer solchen Wohnform sind besondere Hilfe- und Sozialleistungen zu beachten. Das gilt nicht weniger für die Bewohnerinnen und Bewohner ambulant betreuter Wohngemeinschaften.
Arbeitsschwerpunkte:
- Merkmale und Definition Besonderer Wohnformen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften
- Ansprüche auf Leistungen; Besonderheiten beim Bezug von Leistungen von Sozial- und Hilfesystemen im Rahmen dieser Wohnformen
- praxisnahe und fallbezogene Anwendung der Rechtsgrundlagen
Dozent/in: Michael Pick
M 9.4 – Sozialrecht 2.4: Pflegeleistungen
Seminar – 1 Tag (8 UE / 6 Std.)
In dem Seminar werden die vielfältigen Leistungen zur Gewährleistung stationärer und ambulanter Pflege aufgezeigt.
Arbeitsschwerpunkte:
- Pflegeleistungen in Kombination mit anderen SGB-Leistungen Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII
- Leistungen der Krankenversicherung im Pflegefall-Behandlungspflege
- Leistungen der Eingliederungshilfe im Pflegefall
Dozent/in: Madeleine Viol
M 9.5 – Sozialrecht 2.5: Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken
Seminar – 2 Tage (16 UE / 12 Std. + 1,25 Std.)
Das Verhältnis von rechtlicher Betreuung zu den Sozial- und Hilfestrukturen kann wie folgt zusammengefasst werden: Die unterstützungsbedürftige Person hat, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe- und Sozialsysteme des Staates. Rechtliche Betreuer haben die Aufgabe, diese Personen durch die Verwirklichung der Selbstbestimmung oder deren Wiederherstellung, sich dieser Ansprüche einerseits bewusst zu werden und auf der anderen Seite, sie geltend zu machen. Das Erkennen und Ermitteln solcher Ansprüche gehört zu den Kernaufgaben eines rechtlichen Betreuers. Dabei stehen ihm anfangs häufig nicht sehr viel Informationen zur Verfügung. Deshalb ist es unerlässlich, methodisch bei der Erschließung und der Nutzung solcher Unterstützungsstrukturen und Netzwerke vorzugehen.
Dozent/in: Michael Pick
M 9.6 - Abschlussprüfung (+ Selbstlernphase)
Selbstlern-/Übungsphase: 6,75 Std.
Sie erhalten die Übungsaufgaben von uns ca. 7-10 Tage vor der Prüfung per E-Mail.
Prüfung: 1 Std.
Sie erhalten die Informationen zum Ablauf sowie Zugangsdaten von uns ca. 7-10 Tage vor der Prüfung per E-Mail.
Informationen
- Dauer: 6 Tage + Prüfung
- Einzeltermine | Quereinstieg möglich
- Online
Zielgruppe
(Künftige) Berufs-, Behörden- und Vereinsbetreuer/innen sowie Mitarbeiter/innen von Betreuungsvereinen, Betreuungsbehörden, Betreuungsbüros und von Berufsbetreuer/innen, Sozialarbeiter/innen & -pädagog/innen, Rechtsanwält/innen, Interessierte
Abschluss
Sachkundenachweis Modul 9, Zeugnis
Lernmittel
Skripte als PDF-Datei (zum selbst ausdrucken) – werden vor Seminarbeginn per E-Mail versandt;
Zusätzlich: siehe jeweilige Seminare.
Teilnahme an einzelnen Seminaren
Einzelseminare finden Sie hier. Sie erhalten für die Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung bzw. einen Sachkundenachweis.
Termine 2.Halbjahr 2025
Termine 1.Halbjahr 2026
Termine 2.Halbjahr 2026
Teilnahmegebühr
1.079,00 €
Ratenzahlung
Die Gebühren für den Sachkundelehrgang „Berufsbetreuer/in“ (Gesamt), die Sachkundemodule 9 und 11 sowie die Zertifikatslehrgänge „Betreuungsassistenz“, „Fachkraft in der Betreuungsbehörde“ und „Nachlasspflegschaft“ können auch in Raten – jeweils vor Beginn eines jeden Moduls – gezahlt werden. Bei einer Ratenzahlung können keine Rabatte berücksichtigt werden. Gemäß den geltenden Bestimmungen werden eine Bearbeitungsgebühr sowie Zinsen in Höhe von 5,00 % der Lehrgangsgebühr in Rechnung gestellt (siehe AGB).