BGT-Mitte
Ethische Aspekte der Selbstbestimmung. Elternschaft – Zwangsbehandlung – Autonomie am Lebensende am 26. März 2025 im Bürgersaal des Kasseler Rathauses
Datum s. Modulangebote | 09:15 – 17:00 Uhr| Online Seminar
Teilnahmegebühr
4.859,00 €
Sachkundelehrgang „Berufsbetreuer/in“ Modul 1-11
Sachkundelehrgang, Sachkundenachweise und Registrierung für Berufsbetreuer/innen
Rechtliche Berufsbetreuer/innen und Vereinsbetreuer/innen übernehmen eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe in unserer Gesellschaft: Ca. 1,1 Millionen Menschen mit Erkrankung oder Behinderung brauchen zurzeit Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Bei ca. 50 % kann dies durch ehrenamtliche und vor allem familiäre Betreuer/innen übernommen werden. Wer allerdings niemanden hat und bei wem es besonders schwierig wird, braucht eine/n für diese Aufgabe qualifizierte/n Berufs- oder Vereinsbetreuer/in.
Qualifikation der Betreuer/innen
Diese notwendige Qualifikation der Betreuer/innen gemäß Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) ist mit dem Registrierungsantrag (§§ 23, 24 BtOG, § 13 BtRegV) vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. ab dem 01.01.2023, bis spätestens zum 30.06.2023 (für bereits tätige Berufsbetreuer/innen), bei der Stammbehörde (§ 2 BtOG) nachzuweisen:
• Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 24 Abs. 2 BtOG, §§ 2, 12 BtRegV) – Feststellung der persönlichen Eignung durch ein persönliches Gespräch mit der Stammbehörde (§ 24 Abs. 2 BtOG)
• Eigene Erklärungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 – 4 BtOG) zum einwandfreien Leumund (§§ 23 Abs. 2, 24 BtOG) und Vorlage von Führungszeugnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BtOG) und Schuldnerauskunft (§ 24 Abs. 1. Nr. 2 BtOG)
• Einen Berufshaftpflichtversicherungsnachweis (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG, § 10 BtRegV)
• Eine Erklärung über die Organisationsstruktur und eine Liste der geführten Betreuungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 BtOG, § 11 BtRegV)
• Ein Beschluss nach § 286 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung – falls vorhanden (§ 32 Abs. 1 BtOG)
• Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Sachkunde (§§ 23 Abs 1. Nr. 2., Abs. 3, 24 Abs. 1 Nr. 5 BtOG, §§ 3 – 9, 15 BtRegV) – können von bereits tätigen Berufsbetreuer/innen bis spätestens zum 30.06.2025 nachgereicht werden (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BtOG); dies erübrigt sich bei Berufsbetreuer/innen, welche bereits vor dem 01.01.2020 tätig waren (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BtOG)
Die erforderliche Sachkunde (§ 23 Abs. 3 BtOG, § 3 BtRegV, Anlage zur BtRegV (Curriculum)) umfasst folgende Kenntnisse, einschließlich der Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:
1. Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen der Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Voraussetzungen für Freiheitsentziehungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,
2. Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, insbesondere Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungsmöglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähigkeit, Anforderungen an und Rechtsfolgen von Patientenverfügungen, Möglichkeiten der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen und
3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge, insbesondere über die Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts, der Haftung, der Vermögensverwaltung und der Schuldenregulierung.
4. Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu
a) Grundlagen und Umfang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch,
b) Sozialleistungsansprüchen nach dem Fünften, Sechsten und Elften Sozialgesetzbuch,
c) Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen unter Beachtung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten und
5. Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis, insbesondere zu
a) Teilhabeleistungen vor allem nach dem Neunten Sozialgesetzbuch,
b) Pflegeleistungen in Kombination mit anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und
c) Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken
6. Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in der Praxis und
7. betreuungsspezifische Kommunikation und Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Berufsbetreuer/innen, welche nach dem 01. Januar 2020 mit ihrer Tätigkeit begonnen haben bzw. beginnen wollen, müssen bei der Registrierung ihre Sachkunde (§ 23 BtOG i. V. m. BtRegV) nachweisen. Die Sachkunde kann auf verschiedene Art und Weise nachgewiesen werden:
1. Befähigung zum Richteramt (§ 7 Abs. 6 BtRegV)
2. Erfolgreicher Abschluss des Studiums der Sozipalpädagogik oder der Sozialen Arbeit (§ 7 Abs. 6 BtRegV)
3. Anerkannter Abschluss (Zeugnis) eines von einer Hochschule angebotenen Studiengangs, wenn dieser die erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Nr. 1 – 3 BtRegV vermittelt bzw. von einer Hochschule oder in Kooperation mit einer Hochschule angebotenen Aus- und Weiterbildungsganges der die konkreten Inhalte nach § 3 BtRegV und der Anlage zur BtRegV (Curriculum) vermittelt (§ 5 BtRegV)
4. Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über nicht anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge wenn diese den Erwerb aller Kenntnisse nach § 3 BtRegV belegen und nach Inhalt und Umfang den Sachkundelehrgängen gem. § 6 Abs. 2 und der Anlage zur BtRegV (Curriculum) im Wesentlichen gleichen (§ 7 Ab. 1 BtRegV)
5. Nachweis der Kenntnisse nach § 3 BtRegV in Teilbereichen zuzüglich Nachweises des erfolgreichen Abschlusses eines oder mehrerer Module eines anerkannten Sachkundelehrgangs oder eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs (§ 7 Abs. 2 BtRegV, Anlage zur BtRegV (Curriculum))
6. Die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen; Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen als beruflicher Betreuer/in: siehe § 9 BtRegV
7. Die Stammbehörde kann nach Antrag und begründeter Einzelfallentscheidung anerkennen: Nachweis über Teilbereiche der Kenntnisse nach § 3 BtRegV und mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Nachweis nach § 3 Abs. 2 BtRegV im Wesentlichen gleichen oder eine entsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer/in (§ 7 Abs. 5 BtRegV)
8. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs (§§ 6, 8 Abs. 1 BtRegV, Anlage zur BtRegV (Curriculum)
Die Stammbehörde entscheidet auf Antrag bereits vor dem Registrierungsantrag durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit die Nachweise durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden können und welche Teile des Sachkundelehrgangs noch fehlen (§ 7 Abs. 4 BtRegV).
Ein Sachkundelehrgang besteht aus den in der Anlage zur BtRegV (Curriculum) aufgeführten 11 Modulen. Die in den Modulen vorgesehenen Inhalte werden in Lehrveranstaltungen vermittelt, die in Präsenz oder online durchgeführt werden und praktische Übungen umfassen. Der Umfang eines gesamten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden, einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit, Selbstlernphasen und Prüfungen. Die einzelnen Module müssen mindestens die in Spalte 3 der Anlage zur BtRegV (Curriculum) aufgeführten Zeitstunden umfassen. Jedes Modul endet mit einer Prüfung, deren Bestehen den erfolgreichen Abschluss des Moduls bedingt.
Zur Anerkennung der Sachkundelehrgänge ab 01.01.2023 müssen die Anbieter bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen (§ 8 BtRegV, Anlage zur BtRegV [Curriculum]). Diese betreffen:
• Inhalt, Form und Umfang der Sachkundemodule
• Qualifizierung der Lehrkräfte
• Ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfungsverfahrens (Prüfungsordnung)
• Finanzierungsplanung zur finanziellen Absicherung der Lehrgänge und nachvollziehbare Lehrgangskosten
Vor dem 01.01.2023 erworbene Zeugnisse oder sonstige Nachweise über zwangsläufig noch nicht anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge sind als Nachweise von der Stammbehörde anzuerkennen, wenn diese den Erwerb der Kenntnisse nach § 3 BtRegV belegen und nach Inhalt und Umfang den Sachkundelehrgängen gem. § 6 Abs. 2 und der Anlage zur BtRegV (Curriculum) im Wesentlichen gleichen (§ 7 Ab. 1 BtRegV).
„Inhalt und Umfang“ meint nicht der „Form“ nach – was bedeutet, dass z.B. für die Anerkennung dieser Nachweise keine Prüfung notwendig ist.
Sachkundelehrgänge, Sachkundemodule, Einzelseminare von Betreuer/innen-Weiterbildung
Betreuer/innen-Weiterbildung bietet seit 1999 – mit bisher über 2.600 Lehrgängen und Einzelveranstaltungen – Sachkunde vermittelnde Weiterbildungen für Berufs-, Vereins- und Behördenbetreuer/innen an. Bereits seit dem 01.07.2022 veranstalten wir Lehrgänge, Module und Lehrveranstaltungen, welche nach Inhalt, Umfang, Form und Qualität den Vorschriften des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und der Anlage zur BtRegV (Curriculum) entsprechen und daher gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BtRegV als Nachweis von den Stammbehörden anerkannt werden.
Zudem sind die Sachkundelehrgänge und -module von Betreuer/innen-Weiterbildung seit Beginn des Jahres 2023 offiziell nach § 8 BtRegV zertifiziert und durch das Landesbetreuungsamt (LWL) damit bundesweit anerkannt.
Inhalt des Sachkundelehrgangs:
(15 Zeitstunden = 1 Seminar + Prüfung)
M 1.1: Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht: Rechtliche Grundlagen der Betreuungstätigkeit
M 1.2: Prüfung
(30 Zeitstunden = 2 Seminare + Prüfung)
M 2.1: Betreuungsführung 1: Die Rechte betreuter Menschen
M 2.2: Betreuungsführung 2: Von der Betreuerbestellung bis zum Schlussbericht
M 2.3: Prüfung
(15 Zeitstunden = 1 Seminar + Prüfung)
M 3.1: Recht der Unterbringung, freiheitsentziehende und ärztliche Zwangsmaßnahmen
M 3.2: Prüfung
(15 Zeitstunden = 2 Seminare + Prüfung)
M 4.1: Personensorge 1.1: Psychiatrische Erkrankungen im Betreuungsalltag
M 4.2: Personensorge 1.2: Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM), Unterbringungen und Zwangsbehandlungen reduzieren (ReduFix und Werdenfelser Weg)
M 4.3: Prüfung
(15 Zeitstunden = 2 Seminare + Prüfung)
M 5.1: Personensorge 2.1: Aufgabenbereich Gesundheitssorge
M 5.2: Personensorge 2.2: Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht
M 5.1: Prüfung
(15 Zeitstunden = 1 Seminar + Prüfung)
M 6.1: Vermögenssorge/Vermögensverwaltung 1 (Grundlagen)
M 6.2: Prüfung
(15 Zeitstunden = 1 Seminar + Prüfung)
M 7.1: Vermögenssorge/Vermögensverwaltung 2 (Vertiefungsseminar)
M 7.2: Prüfung
(31 Zeitstunden = 3 Seminare + Prüfung)
M 8.1: Sozialrecht 1.1: Leistungen nach dem SGB XII: die Grundlagen des Sozialhilferechts
M 8.2: Sozialrecht 1.2: Komplettüber- und Durchblick SGB II und Rechtsdurchsetzung
M 8.3: Sozialrecht 1.3: Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB X
M 8.4: Prüfung
(45 Zeitstunden = 5 Seminare + Prüfung)
M 9.1 – Sozialrecht 2.1: Teilhabeleistungen nach dem SGB
M 9.2 – Sozialrecht 2.2: Leistungsformen der Eingliederungshilfe
M 9.3 – Sozialrecht 2.3: Besondere Wohnformen und ambulante betreute Wohngemeinschaften
M 9.4 – Sozialrecht 2.4: Pflegeleistungen
M 9.5 – Sozialrecht 2.5: Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken
M 9.6 – Prüfung
(30 Zeitstunden = 4 Seminare + Prüfung)
M 10.1: Grundlagen der Kommunikation 1: Theorien und Methoden
M 10.2: Grundlagen der Kommunikation 2: Grundhaltungen und Techniken
M 10.3: Grundlagen der Kommunikation 3: Konfliktmanagement
M 10.4: Grundlagen der Kommunikation 4: Diversitätssensible Kommunikation
M 10.5: Prüfung
(45 Zeitstunden = 5 Seminare + Prüfung)
M 11.1: Betreuungsspezifische Kommunikation 1: Kommunikation im Kontext psychiatrischer Störungen
M 11.2: Betreuungsspezifische Kommunikation 2: Leichte Sprache und Abbau von Barrieren
in der Kommunikation
M 11.3: Betreuungsspezifische Kommunikation 3 : Autonomie und Entscheidungsfindung Betreuter: Wunsch – Wille – Präferenz
M 11.4: Betreuungsspezifische Kommunikation 4: Drei- oder Mehrparteien-Interaktion in der Betreuung
M 11.5: Betreuungsspezifische Kommunikation 5: Empowerment – Unterstützte Entscheidungsfindung in Theorie und Praxis
M 11.6: Prüfung
Informationen
Dozent/innen
Zielgruppe
Abschluss
Sachkundenachweis Berufsbetreuer/in, Zeugnis
Lernmittel
Teilnahme an einzelnen Seminaren/Modulen:
Die Teilnahme an Einzelseminaren/Modulen (mit oder ohne Prüfung) ist auch möglich, ohne am gesamten Lehrgang teilzunehmen. Einzelseminare und Module finden Sie hier. Sie erhalten dafür eine Teilnahmebescheinigung/einen Sachkundenachweis.
Teilnahmegebühr
4.859,00 €
Hinweis
Die Gebühren für den Sachkundelehrgang Berufsbetreuer/in, die Sachkundemodule 9 und 13, die Lehrgänge Betreuungsassistenz, Fachkraft in der Betreuungsbehörde und Nachlasspflege können auch in Raten jeweils vor Beginn eines jeden Moduls gezahlt werden. Bei Ratenzahlung können keine Rabatte berücksichtigt werden. Als Bearbeitungsgebühr und für Zinsen werden 5,00 % der Lehrgangsgebühr in Rechnung gestellt (siehe AGB).
Ethische Aspekte der Selbstbestimmung. Elternschaft – Zwangsbehandlung – Autonomie am Lebensende am 26. März 2025 im Bürgersaal des Kasseler Rathauses
4. Betreuungsgerichtstag Baden-Württemberg vom 10. – 11. April 2025 im KVJS-Tagungszentrum Herrenberg-Gültstein