📌Fristablauf für vorläufig registrierte Betreuer/innen

Für vorläufig registrierte Betreuer/innen, welche vor dem 1. Januar 2023 weniger als drei Jahre als solche tätig waren, läuft zum 30. Juni 2025 die vorläufige Registrierung aus. Bis dahin ist der Stammbehörde die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, muss die Stammbehörde die Registrierung widerrufen.

📍“§ 32 BtOG – Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung

(2) Bei Personen, die zum 1.Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde verfügen. Alle übrigen bereits vor dem 1.Januar 2023 beruflich tätigen Betreuer haben bis zum 30. Juni 2025 ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat die Behörde die Registrierung entsprechend § 27 zu widerrufen.“

📍 Synopse BtOG zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I, S. 882), geändert durch Gesetz vom 26.6.2022 (BGBl. I S. 959) Art. 9 – Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) (von Guy Walther):

https://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/BtOG21Synopse.pdf

Bei Betreuer/innen-Weiterbildung können Berufsbetreuer/innen, die vorläufig registriert sind, den gesamten Sachkundelehrgang bzw. alle noch benötigten Module der Sachkunde bis zum Stichtag im nächsten Jahr abschließen. Das Modul 1 startet am 16. Januar 2025.

Gemäß unserer anerkannten Lehrgangs- und Prüfungsordnung können wir auch Teilnehmer/innen zu den Modulprüfungen zulassen, welche die Teilnahme an anderen anerkannten Seminaren von Drittanbietern nachweisen können. Die Anerkennung von Fremdnachweisen muss im Vorfeld der Prüfung bei Betreuer/innen-Weiterbildung beantragt werden. Die Fremdnachweise müssen belegen, dass diese in Umfang und Inhalt zu 80% sowie hinsichtlich der Qualifizierung der Dozent/innen mit den Vorgaben der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) übereinstimmen.