✔ Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung.
🔹 Was ist bereits passiert?
▪ 01.07.2023:
1) Beiträge zur Pflegeversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz wurde von 3,05 % auf 3,4 % angehoben. Der Beitragssatz wird nach der Anzahl der Kinder differenziert – Absenkung der Beiträge für Eltern mit vielen Kindern, Anstieg der Beiträge für kinderlose Personen.
2) Telefonische Pflegebegutachtung:
Nun dauerhaft ermöglicht: telefonische Begutachtung zur Ermittlung eines Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst (MD) oder einen anderen Gutachter (Achtung: mit Ausnahmen und nur auf Wunsch.
🔹 Was passiert aktuell?
▪ 01.10.2023:
3) Antragsverfahren:
Die Gestaltung der Regelungen zum Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einordnung in die Pflegegrade wird übersichtlicher. Nun ist offiziell festgehalten: Wenn Begutachtungstermine zur Ermittlung des Pflegegrads aufgrund z.B. eines Krankenhausaufenthaltes des Versicherten abgesagt werden (die Pflegekasse dies also nicht zu vertreten hat), „pausiert“ die Frist während des Aufenthaltes nur und läuft danach regulär weiter. Gleiches gilt bei Einforderung zwingend notwendiger Unterlagen durch die Pflegekassen. Die Pflegekasse wird also nicht von ihrer Zahlungspflicht bei Fristüberschreitung befreit.
🔹 Was kommt auf uns zu?
▪ 01.01.2024:
4) Erhöhung von Pflegeleistungen:
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen werden jeweils um 5% erhöht, zudem werden die Leistungszuschläge vollstationärer Pflege gestaffelt.
5) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld:
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gilt dann einmal pro Jahr (und nicht mehr nur einmal je pflegebedürftiger Person).
6) Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen:
Es besteht zudem das Anrecht, über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistung und deren Kosten von der Pflegekasse (regelmäßig, jedes Kalenderhalbjahr) Auskunft zu erhalten. Pflegebedürftige hab ebenso ein Anrecht auf Auskunft darüber, welche Leistungsbestandteile Leistungserbringer (zum Beispiel ambulante Pflegedienste) zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht haben und Anspruch auf eine Durchschrift der eingereichten Abrechnungsunterlagen.
7) Verhinderungspflege für Kinder:
Der Anspruch auf Verhinderungspflege verlängert sich auf 8 Wochen, die Voraussetzung der Vorpflegezeit entfällt. Die Leistungen der Kurzzeitpflege werden vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umwandelbar (Erhöhung der Leistung zum 1. Januar 2025).
▪ 01.07.2024
8) Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen:
Ist für eine Pflegeperson der Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erforderlich, wird die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen auf Kosten seiner Pflegekasse erleichtert. Darunter fällt die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.
▪ 01.01.2025
Die Erhöhung aller Pflegeleistungen um 4,5%.
▪ 01.07.2025
Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird auf 8 Wochen verlängert, zudem entfällt die Voraussetzung der Vorpflegezeit. Die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zusammengefasst zu einem gemeinsamen Jahresbetrag (max. 3.539 € pro Kalenderjahr) und können nun flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Weiterhin sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die entstandenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln.
▪ 01.01.2028:
Es erfolgt eine erneute Erhöhung aller Pflegeleistungen, die Höhe ist noch nicht festgelegt.
(Quelle: Verbraucherzentrale)